Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2007 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 1
Gegenstand und Höhe der konzessionellen Kredite
Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.
Zu diesem Zweck stellt der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich im Wege der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Wien, und der als Kreditgeber auftretenden Geschäftsbanken der Regierung der Republik Tunesien konzessionelle Kredite bis zu einer Gesamthöhe von fünfundsiebzig (75) Millionen Euro zur Finanzierung von Verträgen betreffend den Ankauf von Gütern und Dienstleistungen österreichischen Ursprungs zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2010
Dokumentnummer
NOR40086311