Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2007 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 2
Finanzierungskonditionen
Die Zuteilung und die Darlehenskonditionen für die Finanzierung von Verträgen betreffend den Ankauf von Gütern und Dienstleistungen österreichischen Ursprungs entsprechen den sich aus dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ im Rahmen der OECD ergebenden internationalen Verpflichtungen. Die Darlehenskonditionen, in denen Zinssatz, Rückzahlungsfrist und die tilgungsfreie Periode festgelegt werden, sind die am Tag der Bewilligung durch die österreichischen Stellen gültigen. Sie sichern einen Mindestvergünstigungsgrad von fünfunddreißig Prozent (35%) und sind in zwei Optionen verfügbar:
Option 1 :
Als Richtwert beträgt der Zinssatz per 15. Jänner 2006 0,85% p.a., die Kreditrückzahlung erstreckt sich auf eine Gesamtlaufzeit von 19 Jahren, hiervon vier Jahre tilgungsfrei. Zusätzlich ist ein Entgelt für die Garantie der Republik Österreich zur Absicherung des Exportvertrages zu bezahlen. Als Richtwert beträgt dieses im voraus entrichtet 6,73% beziehungsweise 0,77% p.a. (berechnet auf Basis einer zweijährigen Ziehungsperiode).
Option 2 :
Als Richtwert beträgt der Zinssatz per 15. Jänner 2006 0,75% p.a., die Kreditrückzahlung erstreckt sich auf eine Gesamtlaufzeit von 17 Jahren, hiervon vier Jahre tilgungsfrei. Zusätzlich ist ein Entgelt für die Garantie der Republik Österreich zur Absicherung des Exportvertrages zu bezahlen. Als Richtwert beträgt dieses im voraus entrichtet 6,46% beziehungsweise 0,75% p.a. (berechnet auf Basis einer zweijährigen Ziehungsperiode).
Diese Zahlen können unter anderem auf Grund der jährlich am 15. Jänner von der OECD revidierten Differenciated Discount Rate (DDR) und auf Grund der Länderrisikoklassifizierung der OECD variieren.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2010
Dokumentnummer
NOR40086312