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Art. 4

Fassungen
01.01.2007 bis 31.05.2010 — BGBl. III Nr. 6/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.200731.05.2010 BGBl. III Nr. 6/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2010,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. III Nr. 6/2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2010aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2010

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 4
Kategorien von Kreditnehmern

Der Abschluss der Kreditverträge mit Angabe der Genehmigungsverfahren für die jeweiligen Projekte, der Verwendungsmodalitäten und der Kreditrückzahlung erfolgt zwischen den als Kreditgeber auftretenden Geschäftsbanken und :

− dem tunesischen Finanzministerium für die Projekte des

tunesischen Staates. In diesem Fall müssen die abgeschlossenen erträge das Wettbewerbsprinzip bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfüllen, das die Teilnahme österreichischer Unternehmen bei den von den tunesischen Stellen lancierten internationalen Ausschreibungen ermöglicht,

− dem öffentlichen tunesischen Unternehmen als Projektbegünstigtem

gegen eine Garantie des tunesisches Finanzministeriums,

− der tunesischen Zentralbank, welche bei Geschäften mit dem Privatsektor im Namen der tunesischen Regierung auftritt.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2010

Gesetzesnummer

20005232

Dokumentnummer

NOR40086314