Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2007 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2010,
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 4
Kategorien von Kreditnehmern
Der Abschluss der Kreditverträge mit Angabe der Genehmigungsverfahren für die jeweiligen Projekte, der Verwendungsmodalitäten und der Kreditrückzahlung erfolgt zwischen den als Kreditgeber auftretenden Geschäftsbanken und :
− dem tunesischen Finanzministerium für die Projekte des
tunesischen Staates. In diesem Fall müssen die abgeschlossenen erträge das Wettbewerbsprinzip bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfüllen, das die Teilnahme österreichischer Unternehmen bei den von den tunesischen Stellen lancierten internationalen Ausschreibungen ermöglicht,
− dem öffentlichen tunesischen Unternehmen als Projektbegünstigtem
gegen eine Garantie des tunesisches Finanzministeriums,
− der tunesischen Zentralbank, welche bei Geschäften mit dem Privatsektor im Namen der tunesischen Regierung auftritt.