Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2007 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 5
Kooperationsbereiche
Um die Ziele des vorliegenden Abkommens umzusetzen, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, für beide Seiten vorteilhafte Projekte zu fördern und zu unterstützen. Zu diesem Zweck informieren sie einander über ihnen zur Kenntnis gelangte geeignete Projekte und achten auf die Bekanntmachung dieses Abkommens unter den Wirtschaftstreibenden der beiden Länder.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2010
Dokumentnummer
NOR40086315