Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2007,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Durchführungsbestimmungen
Artikel 14
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise zur Durchführung von Verfahren der Übernahme und Durchbeförderung, die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen, die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen, konkrete Regelungen die Kosten betreffend und die Abhaltung von Expertengesprächen werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Schlagworte
Übernahmeantrag
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40086411