Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2007,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Abschnitt IXAbschnitt römisch neun
Schlussbestimmungen
Artikel 15
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40086412