Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 15/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
In den Artikeln 4 und 6 dieses Übereinkommens bezeichnete Anlage 1
Modalitäten für die Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor
1.Ziffer eins Objektive Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor:
Durchschnitt der Erzeugung von Weinen, Spezialweinen, Mosten und Weinalkohol (in Weinäquivalenten ausgedrückt) im letzten bekannten Fünfjahreszeitraum nach Eliminierung der beiden Extremwerte (P);
Durchschnitt der gesamten Rebfläche in den drei letzten bekannten Jahren (S);
Durchschnitt des offensichtlichen Verbrauchs von Weinen und Weinäquivalenten in den drei letzten bekannten Jahren (C) = (P) Produktion – (E) Exporte + (I) Importe.Durchschnitt des offensichtlichen Verbrauchs von Weinen und Weinäquivalenten in den drei letzten bekannten Jahren (C) = (P) Produktion – (E) Exporte + (römisch eins) Importe.
Formel für die Bestimmung des Koeffizienten jedes Mitgliedstaats:

Aktualisierung des Koeffizienten jedes Mitgliedstaats:
zu Beginn des nächsten Haushaltsjahrs nach dem Beitritt eines neuen Mitglieds;
alle drei Jahre durch die Berücksichtigung der letzten bekannten statistischen Daten.
Die neuen Mitglieder, die der O.I.V. in den kommenden Jahren beitreten, haben einen Pflichtbeitrag zu leisten, der nach der in dieser Anlage festgelegten Formel berechnet wird, zuzüglich der Beteiligung an der besonderen Finanzierung der Sprachen nach Anlage 2.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Dokumentnummer
NOR40086441