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Anl. 3

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.01.2004 BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. III Nr. 15/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

(Übersetzung)
Note

„Die Republik Österreich bestätigt hiermit unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Artikels 17 des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der „Internationalen Organisation für Rebe und Wein“ formell ihre Annahme der Resolution COMEX 1 aus 2002,, die anlässlich der 82. Generalversammlung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein am 28. Juni 2002 in Bratislava (Slowakei) erfolgte.

Vorbehaltlich der formellen Zustimmung aller Vertragsparteien des Übereinkommens 1) über die Schaffung des Internationalen Weininstitutes vom 29. November 1924 erklärt die Republik Österreich hiermit formell ihre Zustimmung zur Beendigung des genannten Übereinkommens am Tag nach der 1. Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein und zur Übertragung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein an die Internationale Organisation für Rebe und Wein, welche das Internationale Amt für Rebe und Wein hinsichtlich aller seiner Rechte und Pflichten ersetzen soll.“

_____________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1930,.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086443