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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.2004 BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. III Nr. 15/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

Kapitel römisch eins – Ziele und Aufgaben

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien beschließen, die „Internationale Organisation für Rebe und Wein“ (O.I.V.) zu gründen, die an die Stelle des Internationalen Amtes für Rebe und Wein tritt, das durch das geänderte Abkommen vom 29. November 1924 errichtet worden ist. Die Organisation unterliegt den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
  2. Absatz 2,Die O.I.V. verfolgt ihre Ziele und erfüllt ihre Aufgaben nach Artikel 2 als zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086422