Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 15/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Kapitel VIII – GeschäftsordnungKapitel römisch acht – Geschäftsordnung
Artikel 10
Die Generalversammlung nimmt die Geschäftsordnung der O.I.V. an, in der nach Bedarf die Modalitäten für die Anwendung dieses Übereinkommens festgelegt werden. Bis zu dieser Annahme bleibt die Geschäftsordnung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein in Kraft. Insbesondere werden in der Geschäftsordnung die Aufgaben und die Arbeitsweise der in den vorangehenden Artikeln genannten Organe, die Bedingungen für die Beteiligung der Beobachter sowie die Modalitäten für die Prüfung der Vorschläge für Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und die Bestimmungen über die Verwaltung und Finanzverwaltung der O.I.V. festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält auch die Bedingungen für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der Generalversammlung und des Exekutivausschusses, insbesondere bezüglich der Finanzierung, und zwar vor der jeweiligen Beschlussfassung.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Dokumentnummer
NOR40086431