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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.2004 BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. III Nr. 15/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

Kapitel römisch acht – Geschäftsordnung

Artikel 10

Die Generalversammlung nimmt die Geschäftsordnung der O.I.V. an, in der nach Bedarf die Modalitäten für die Anwendung dieses Übereinkommens festgelegt werden. Bis zu dieser Annahme bleibt die Geschäftsordnung des Internationalen Amtes für Rebe und Wein in Kraft. Insbesondere werden in der Geschäftsordnung die Aufgaben und die Arbeitsweise der in den vorangehenden Artikeln genannten Organe, die Bedingungen für die Beteiligung der Beobachter sowie die Modalitäten für die Prüfung der Vorschläge für Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und die Bestimmungen über die Verwaltung und Finanzverwaltung der O.I.V. festgelegt. Die Geschäftsordnung enthält auch die Bedingungen für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die Mitglieder der Generalversammlung und des Exekutivausschusses, insbesondere bezüglich der Finanzierung, und zwar vor der jeweiligen Beschlussfassung.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086431