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Art. 14

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.2004 BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. III Nr. 15/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

Artikel 14

Jeder nicht in Artikel 13 dieses Übereinkommens genannte Staat kann seinen Beitritt beantragen. Die Beitrittsanträge werden direkt an die O.I.V. gerichtet, mit einer Kopie an die Regierung der Französischen Republik, die sie den Staaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, notifiziert. Die O.I.V. unterrichtet ihre Mitglieder über die eingereichten Anträge und etwaige Anmerkungen. Die Mitglieder können der O.I.V. ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten übermitteln. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist wird der Beitritt wirksam, wenn nicht eine Mehrheit der Mitglieder Einspruch erhoben hat. Der Verwahrer notifiziert dem Staat, wie mit seinem Antrag verfahren wird. Wird er angenommen, so hat der betreffende Staat innerhalb von zwölf Monaten seine Beitrittsurkunde beim Verwahrer zu hinterlegen. Jeder in Artikel 13 genannte Staat, der dieses Übereinkommen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht unterzeichnet, kann jederzeit beitreten.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086435