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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2004 BGBl. III Nr. 15/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. III Nr. 15/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

89/06 Lebensmittel

Text

Kapitel römisch drei – Stimmrechte

Artikel 4

Jedes Mitglied legt die Zahl seiner Delegierten nach freiem Ermessen fest, verfügt jedoch nur über zwei Grundstimmen, zu denen gegebenenfalls eine bestimmte Anzahl von Zusatzstimmen kommen, die auf Grund objektiver Kriterien zur Bestimmung der relativen Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieses Übereinkommens sind, berechnet werden. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt die Anzahl der gewichteten Stimmen. Die Aktualisierung des Koeffizienten zur Bestimmung der Stellung jedes Mitgliedstaats im Weinbausektor erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen nach Anlage 1.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20005246

Dokumentnummer

NOR40086425