Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 15/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2007,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Im Fall der Nichtentrichtung von zwei Beiträgen durch ein Mitglied werden dessen Stimmrechte und sein Recht auf Teilnahme im Exekutivausschuss und in der Generalversammlung nach der Feststellung der Nichtleistung automatisch suspendiert. Der Exekutivausschuss legt für jeden einzelnen Fall die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Mitglieder wieder einen ordnungsgemäßen Zustand herstellen können oder, wenn sie dies nicht tun, davon ausgegangen wird, dass sie das Übereinkommen gekündigt haben.
(2)Absatz 2,Im Fall der Nichtentrichtung von drei Beiträgen in Folge setzt der Generaldirektor die betreffenden Mitglieder oder Beobachter von dieser Situation in Kenntnis. Wird innerhalb von zwei Jahren ab dem einunddreißigsten Dezember des dritten Jahres kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, so sind die betreffenden Mitglieder oder Beobachter automatisch ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Dokumentnummer
NOR40086428