Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.03.2007 bis 30.09.2013 — BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.03.200730.09.2013 BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Generalstabsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 42/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ablauf der Generalstabsausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,

Der Generalstabslehrgang dauert sechs Semester, gegliedert in zwei Studienabschnitte, und umfasst die in den Anlagen 1 bis 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenpläne). Er hat an der Landesverteidigungsakademie stattzufinden und ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Der erste Studienabschnitt hat bis zum Ende des vierten Semesters mit dem ersten Teil der Dienstprüfung und der zweite Studienabschnitt bis zum Ende des sechsten Semesters mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.

Schlagworte

Lehrplan

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20005253

Dokumentnummer

NOR40086475