Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zulassungsvoraussetzungen zum Generalstabslehrgang sind
die erfolgreich abgeschlossene Truppenoffiziersausbildung,
eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, undeine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder als Militär-VB nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, und
der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB zurückgelegt worden ist.Auf das Zeiterfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB zurückgelegt worden ist.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges auf dem Dienstweg zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40086476