Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.2007 bis 30.09.2013 — BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.03.200730.09.2013 BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Generalstabsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 42/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Widerruf der Zulassung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
    1. Ziffer eins
      mehr als ein Viertel der Vortragsstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder
    2. Ziffer 2
      eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach des ersten oder zweiten Teils der Dienstprüfung nicht positiv absolviert hat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder
    3. Ziffer 3
      bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil

(SFLP) „inC/inC/inC/B“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20005253

Dokumentnummer

NOR40086477