Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Auswahlverfahren
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus
Die Vorprüfung ist durch das Streitkräfteführungskommando durchzuführen. Die Auswahlprüfung und die Aufnahmeprüfung sind durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen. Die Teilnahme an der Auswahlprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss der Vorprüfung und die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung den erfolgreichen Abschluss der Auswahlprüfung voraus. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten
im Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen
der Taktik, einschließlich der Versorgung und
des allgemeinen militärischen Wissens,
im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1 und der Einsatzmittellehreim Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Ziffer eins und der Einsatzmittellehre
und
im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Ziffer eins,, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.
(3)Absatz 3,Die Bewertung hat zu erfolgen
im Zuge der Vorprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a undzwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
im Zuge der Auswahlprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,,
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b, undeine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, und
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre
und
im Zuge der Aufnahmeprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,,
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.
(4)Absatz 4,Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Abs. 1 an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Absatz eins, an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.
(5)Absatz 5,Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Abs. 1 hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Absatz eins, hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40086478