Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.03.2007 bis 30.09.2013 — BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.03.200730.09.2013 BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Generalstabsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 42/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auswahlverfahren

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Vorprüfung,
    2. Ziffer 2
      der Auswahlprüfung und
    3. Ziffer 3
      der Aufnahmeprüfung.
    Die Vorprüfung ist durch das Streitkräfteführungskommando durchzuführen. Die Auswahlprüfung und die Aufnahmeprüfung sind durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen. Die Teilnahme an der Auswahlprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss der Vorprüfung und die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung den erfolgreichen Abschluss der Auswahlprüfung voraus. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten
    1. Ziffer eins
      im Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen
      1. Litera a
        der Taktik, einschließlich der Versorgung und
      2. Litera b
        des allgemeinen militärischen Wissens,
    2. Ziffer 2
      im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Ziffer eins und der Einsatzmittellehre
      und
    3. Ziffer 3
      im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Ziffer eins,, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.
  3. Absatz 3,Die Bewertung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      im Zuge der Vorprüfung durch
      1. Litera a
        zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und
      2. Litera b
        eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
    2. Ziffer 2
      im Zuge der Auswahlprüfung durch
      1. Litera a
        zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,,
      2. Litera b
        eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, und
      3. Litera c
        eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre
    und
    1. Ziffer 3
      im Zuge der Aufnahmeprüfung durch
      1. Litera a
        zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,,
      2. Litera b
        eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
      3. Litera c
        eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und
      4. Litera d
        eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.
  4. Absatz 4,Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Absatz eins, an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.
  5. Absatz 5,Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Absatz eins, hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20005253

Dokumentnummer

NOR40086478