Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den ersten Teil der Dienstprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Truppenführung I (taktische Führung kleiner Verband inklusive Versorgung),Truppenführung römisch eins (taktische Führung kleiner Verband inklusive Versorgung),
Truppenführung II (taktische Führung großer Verband),Truppenführung römisch zwei (taktische Führung großer Verband),
Truppenführung III (Versorgung großer Verband),Truppenführung römisch drei (Versorgung großer Verband),
Sicherheitspolitik I (Theorie, Methoden und Vergleiche in der Sicherheitspolitik),Sicherheitspolitik römisch eins (Theorie, Methoden und Vergleiche in der Sicherheitspolitik),
Sicherheitspolitik II (Geschichte der politischen Ideen und Sicherheitspolitik in Österreich),Sicherheitspolitik römisch zwei (Geschichte der politischen Ideen und Sicherheitspolitik in Österreich),
Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,
Österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(2)Absatz 2,Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 und 4 bis 10 schriftlich,nach Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 10 schriftlich,
nach Abs. 1 Z 2 und 3 schriftlich und mündlich sowienach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 schriftlich und mündlich sowie
nach Abs. 1 Z 11 praktisch und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 11, praktisch und mündlich.
Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzuhalten und dürfen nicht länger als sechs Stunden dauern. Mündliche und praktische Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Besteht ein Prüfungsfach aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
(4)Absatz 4,Während des ersten Studienabschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Versorgung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und im Rahmen einer Präsentation praktisch durchzuführen.
(5)Absatz 5,Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40086480