Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.03.2007 bis 30.09.2013 — BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.03.200730.09.2013 BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Generalstabsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 42/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den zweiten Teil der Dienstprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Operative Führung römisch eins (teilstreitkraftübergreifend, einschließlich Führungslehre),
    2. Ziffer 2
      Operative Führung römisch zwei (Logistik),
    3. Ziffer 3
      Sicherheitspolitik römisch drei (Horizontale Herausforderungen der Sicherheitspolitik, Internationalität der Sicherheitspolitik)
    4. Ziffer 4
      Sicherheitspolitik römisch vier (Vertikale Schnittstellen der Sicherheitspolitik),
    5. Ziffer 5
      Sicherheitspolitik allgemein und
    6. Ziffer 6
      Englisch.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. Absatz 2,Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 6, schriftlich und mündlich,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, schriftlich und
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, Ziffer 5, mündlich.
    Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzuhalten und dürfen nicht länger als acht Stunden dauern. Mündliche Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. In den Prüfungsfächern nach Ziffer eins, gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Während des zweiten Abschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des zweiten Abschnittes nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
  5. Absatz 5,Paragraph 8, Absatz 5, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen der Hausarbeit nach Absatz 4, innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20005253

Dokumentnummer

NOR40086481