Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.03.2007 bis 30.09.2013 — BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.03.200730.09.2013 BGBl. II Nr. 42/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Generalstabsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 42/2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für den ersten Teil der Dienstprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Truppenführung römisch eins (taktische Führung kleiner Verband inklusive Versorgung),
    2. Ziffer 2
      Truppenführung römisch zwei (taktische Führung großer Verband),
    3. Ziffer 3
      Truppenführung römisch drei (Versorgung großer Verband),
    4. Ziffer 4
      Sicherheitspolitik römisch eins (Theorie, Methoden und Vergleiche in der Sicherheitspolitik),
    5. Ziffer 5
      Sicherheitspolitik römisch zwei (Geschichte der politischen Ideen und Sicherheitspolitik in Österreich),
    6. Ziffer 6
      Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,
    7. Ziffer 7
      Österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
    8. Ziffer 8
      Wehrrecht,
    9. Ziffer 9
      Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,
    10. Ziffer 10
      Völkerrecht und
    11. Ziffer 11
      Führungslehre.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
  2. Absatz 2,Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 10 schriftlich,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 schriftlich und mündlich sowie
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, Ziffer 11, praktisch und mündlich.
    Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzuhalten und dürfen nicht länger als sechs Stunden dauern. Mündliche und praktische Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Besteht ein Prüfungsfach aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Während des ersten Studienabschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Versorgung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und im Rahmen einer Präsentation praktisch durchzuführen.
  5. Absatz 5,Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20005253

Dokumentnummer

NOR40086480