Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Generalstabsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für den zweiten Teil der Dienstprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Operative Führung I (teilstreitkraftübergreifend, einschließlich Führungslehre),Operative Führung römisch eins (teilstreitkraftübergreifend, einschließlich Führungslehre),
Operative Führung II (Logistik),Operative Führung römisch zwei (Logistik),
Sicherheitspolitik III (Horizontale Herausforderungen der Sicherheitspolitik, Internationalität der Sicherheitspolitik)Sicherheitspolitik römisch drei (Horizontale Herausforderungen der Sicherheitspolitik, Internationalität der Sicherheitspolitik)
Sicherheitspolitik IV (Vertikale Schnittstellen der Sicherheitspolitik),Sicherheitspolitik römisch vier (Vertikale Schnittstellen der Sicherheitspolitik),
Sicherheitspolitik allgemein und
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3)Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 6 schriftlich und mündlich,nach Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 6, schriftlich und mündlich,
nach Abs. 1 Z 3 und Z 4 schriftlich undnach Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, schriftlich und
nach Abs. 1 Z 5 mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 5, mündlich.
Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzuhalten und dürfen nicht länger als acht Stunden dauern. Mündliche Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. In den Prüfungsfächern nach Z 1 gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeiten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzuhalten und dürfen nicht länger als acht Stunden dauern. Mündliche Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. In den Prüfungsfächern nach Ziffer eins, gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
(4)Absatz 4,Während des zweiten Abschnittes des Generalstabslehrganges ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des zweiten Abschnittes nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(5)Absatz 5,§ 8 Abs. 5 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen der Hausarbeit nach Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.Paragraph 8, Absatz 5, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen der Hausarbeit nach Absatz 4, innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40086481