Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2007 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 176/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2008,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Beachte
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Text
Artikel 5
Die Einbeziehung von mittels Krediten zu finanzierenden Projekten in dieses Abkommen gemäß Artikel 2 soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich anhand einer zweistufigen Vorgehensweise erfolgen. Eine vorläufige Einbeziehung von Projekten soll an dem Datum erfolgen, zu dem von beiden Regierungen alle notwendigen Bewilligungen ausgestellt worden sind, während die endgültige Einbeziehung erfolgt, sobald der Liefer- und der Finanzierungsvertrag unterzeichnet worden sind. Diese Abläufe sollen in fortlaufender Weise, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des geänderten Abkommens, erfolgen. Projekte, welche vor Inkrafttreten des geänderten Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.
Schlagworte
Finanzangelegenheit, Liefervertrag
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40103914