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§ 2

Fassungen
01.01.2007 bis 31.05.2007 — BGBl. I Nr. 7/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200731.05.2007 BGBl. I Nr. 7/2007 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetzliches Budgetprovisorium 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 7/2007

Außerkrafttretensdatum

31.05.2007

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorangeht vergleiche Paragraph 5,).

Text

Paragraph 2, (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2006 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 4 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, für Universitäten (aus dem Titel Universitätsbudgets, Hochschulraumbeschaffung sowie Generalsanierungsoffensive), Ausgaben für die Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65148 sowie 1/65158 und 1/65178) sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Absatz eins, verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

Gesetzesnummer

20005269

Dokumentnummer

NOR40086695