Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2007,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorangeht (vgl. § 5).des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorangeht vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2006 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 4 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, für Universitäten (aus dem Titel Universitätsbudgets, Hochschulraumbeschaffung sowie Generalsanierungsoffensive), Ausgaben für die Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65148 sowie 1/65158 und 1/65178) sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.Paragraph 2, (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2006 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 4 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, für Universitäten (aus dem Titel Universitätsbudgets, Hochschulraumbeschaffung sowie Generalsanierungsoffensive), Ausgaben für die Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65148 sowie 1/65158 und 1/65178) sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Absatz eins, verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.