Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorangeht (vgl. § 5).des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorangeht vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 3. Auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2006 wie folgt zu vollziehen: Paragraph 3, Auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß Paragraph eins, anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2006 wie folgt zu vollziehen:
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 im Ausmaß jener Beträge zu geben, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können.
Kapitel 12 „Bildung und Kultur:“ erhält die Bezeichnung „Unterricht und Kultur:“. Der Titel 120 erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur:“. Der Paragraf 1200 erhält die Bezeichnung „Zentralleitung:“. Der Paragraf 1202 erhält die Bezeichnung „BM f. Unterr., Kunst u. Kultur-Schulraum (zweckgeb. Gebarung):“.
Für die Verrechnung von das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung betreffenden Teilen der Ausgaben der Voranschlagsansätze 1/12000/43 „Personalausgaben“ und 1/12003/11, 43 „Anlagen“ werden die Voranschlagsansätze 1/14000/43 „Personalausgaben“ und 1/14003/43 „Anlagen“ geschaffen.
Kapitel 14 „Wissenschaft:“ erhält die Bezeichnung „Wissenschaft und Forschung:“. Der Titel 140 erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung:“. Der Paragraf 1400 erhält die Bezeichnung „Zentralleitung:“. Der Titel 141 erhält die Bezeichnung „Bundesministerium (Zweckaufwand):“.
Kapitel 15 „Soziale Sicherheit:“ erhält die Bezeichnung „Soziales und Konsumentenschutz:“. Der Titel 150 erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz:“.
Kapitel 17 „Gesundheit und Frauen:“ erhält die Bezeichnung „Gesundheit:“. Der Titel 170 erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend:“.
Für die Verrechnung der Ausgaben des Paragrafen 1702 „Frauenangelegenheiten:“ wird der Paragraf 1001 „Frauenangelegenheiten:“ geschaffen. Diesem werden die Voranschlagsansätze 1/10016/43 „Förderungen“ sowie 1/10018/43 „Aufwendungen“ zugeordnet.
Kapitel 19 „Familie, Generationen, Konsumentenschutz:“ erhält die Bezeichnung „Familie und Jugend:“. Der Titel 191 erhält die Bezeichnung „Familienpolitische Maßnahmen:“. Der Paragraf 1911 erhält die Bezeichnung „Familienpolitische Aktivitäten:“.
Für die Verrechnung des Titels 195 „Konsumentenschutz:“ sowie für die Verrechnung der die seniorenpolitischen Aktivitäten betreffenden Ausgaben des Paragrafen 1911 werden der Titel 158 „Bundesministerium; Sonstiger Zweckaufwand:“ sowie die Paragrafe 1581 „Konsumentenschutz:“ und 1582 „Senioren- und sonstige Angelegenheiten:“ geschaffen. Dem Paragrafen 1581 werden die Voranschlagsansätze 1/15816/43 „Förderungen“ und 1/15818/43 „Aufwendungen“, dem Paragrafen 1582 die Voranschlagsansätze 1/15824/22 „Allgemeine Seniorenförderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“, 1/15826/22 „Förderungen“ und 1/15828/22 „Aufwendungen“ zugeordnet.
Der Titel 200 erhält die Bezeichnung „BM für europäische und internationale Angelegenheiten“.
Dokumentnummer
NOR40086696