Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorangeht (vgl. § 5).des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorangeht vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 4. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2007, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2007 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2007 zu berücksichtigen. Paragraph 4, Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Artikel 51, Absatz 5, B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2007, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2007 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2007 zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR40086697