Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E1–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 310/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 10.Paragraph 10,
Ein Lehrgangsteilnehmer ist vom Bundesministerium für Justiz von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§ 9) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird. Ein Lehrgangsteilnehmer ist vom Bundesministerium für Justiz von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (Paragraph 9,) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Dokumentnummer
NOR40171635