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§ 11

Fassungen
ab 01.04.2007 — BGBl. II Nr. 69/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.04.2007 BGBl. II Nr. 69/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2007BGBl. II Nr. 69/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Niederschrift

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Über den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates den Prüfungskandidaten in den Querschnittsmaterien und forstlichen Geschäftsbereichen erteilte Bewertung und das Endergebnis der Prüfung festzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und sodann von diesem unter Anschluss der Prüfungsarbeiten und sonstiger Geschäftsstücke beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu hinterlegen. Eine Aufbewahrung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20005278

Dokumentnummer

NOR40086846