Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.04.2007 — BGBl. II Nr. 69/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.04.2007 BGBl. II Nr. 69/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2007BGBl. II Nr. 69/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Rücktritt und Verhinderung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Treten Prüfungskandidaten von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
  2. Absatz 2,Prüfungskandidaten, die aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu beurteilen, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.
  3. Absatz 3,Bei Prüfungskandidaten, die nach Abschluss der schriftlichen Prüfung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung oder Fortsetzung der mündlichen Prüfung verhindert sind, ist die schriftliche Prüfung zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist spätestens zum übernächsten Prüfungstermin nachzuholen. Anderenfalls sind sie so zu behandeln, als ob sie nicht angetreten wären.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt sinngemäß für den Fall, dass die Verhinderung bei Nachholung der mündlichen Prüfung eintritt.
  5. Absatz 5,Prüfungskandidaten, die aus persönlichen Gründen nur vorübergehend verhindert sind, ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20005278

Dokumentnummer

NOR40086845