Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.04.2007 — BGBl. II Nr. 69/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.04.2007 BGBl. II Nr. 69/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2007BGBl. II Nr. 69/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Zeugnis

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäß Anlage 2 oder 3 auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und muss vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern des Prüfungssenates unterfertigt sein.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, schriftlich hievon in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung (Paragraph 8, Absatz 7,) darf die Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist im Zeugnis der Tag einzutragen, an dem die Wiederholungsprüfung abgeschlossen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20005278

Dokumentnummer

NOR40086844