Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 17.03.2007 — BGBl. III Nr. 33/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute17.03.2007 BGBl. III Nr. 33/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2007,

Typ

Vertrag - Venezuela

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

17.03.2007BGBl. III Nr. 33/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

STUDENTEN

  1. Absatz eins,Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
  2. Absatz 2,Vergütungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden im anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Studium oder seiner Ausbildung im erstgenannten Staat steht.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005285

Dokumentnummer

NOR40086901