Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
LEHRTÄTIGKEIT UND FORSCHUNG
(1)Absatz eins,Eine Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor dem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässig war, und die sich im anderen Vertragsstaat auf Einladung der Regierung dieses Staates, einer dortigen Universität oder einer dortigen von der dafür zuständigen Behörde anerkannten Bildungseinrichtung insgesamt nicht länger als zwei Jahre aufhält, um an dieser Universität oder Bildungseinrichtung zu unterrichten oder zu forschen, ist im anderen Vertragsstaat in Bezug auf Einkünfte aus der Lehrtätigkeit oder Forschung für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Ankunft im anderen Vertragsstaat, von der Besteuerung ausgenommen.
(2)Absatz 2,Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit, die nicht im öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich zum persönlichen Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen unternommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR40086902