Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 29
IN-KRAFT-TRETEN
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Staat schriftlich auf diplomatischem Weg den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das In-Kraft-Treten erforderlichen Verfahrens mit.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Einkünfte oder Vermögen des Steuerjahres, das am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
NOR40086910