Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 17.03.2007 — BGBl. III Nr. 33/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute17.03.2007 BGBl. III Nr. 33/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2007,

Typ

Vertrag - Venezuela

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

17.03.2007BGBl. III Nr. 33/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Staat schriftlich auf diplomatischem Weg den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das In-Kraft-Treten erforderlichen Verfahrens mit.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Einkünfte oder Vermögen des Steuerjahres, das am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005285

Dokumentnummer

NOR40086910