Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 17.03.2007 — BGBl. III Nr. 33/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute17.03.2007 BGBl. III Nr. 33/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2007,

Typ

Vertrag - Venezuela

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

17.03.2007BGBl. III Nr. 33/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 30

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen mindestens sechs Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
  2. Litera b
    in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Einkünfte oder Vermögen des Steuerjahres, das am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien , am 12. Mai 2006, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Abweichungen zwischen dem deutschen und dem spanischen Text ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005285

Dokumentnummer

NOR40086911