Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über Erwerbsobstanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Erfolgt eine schriftliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen die zugesandten Fragebögen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 10. September 2007 der Bundesanstalt oder im Fall des § 7 Abs. 3 dem betreffenden Erhebungsorgan zurück zu senden.Paragraph 8, (1) Erfolgt eine schriftliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen die zugesandten Fragebögen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 10. September 2007 der Bundesanstalt oder im Fall des Paragraph 7, Absatz 3, dem betreffenden Erhebungsorgan zurück zu senden.
(2)Absatz 2,Erfolgt eine mündliche Befragung, haben die Auskunftspflichtigen auf die Fragen des Erhebungsorgans vollständig und nach bestem Wissen zu antworten.
Dokumentnummer
NOR40087163