Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anwendungsbereich und Ziele der Grundausbildung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst (Entlohnungsgruppe v4).
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(3)Absatz 3,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es,
die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes erforderlich sind,
die Bediensteten mit dem Dienst im Justizressort im Allgemeinen und im Gerichtsvollzieherdienst im Besonderen vertraut zu machen und
die erforderlichen Kenntnisse über die Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften einschließlich der Informationstechnik-Anwendungen zu vertiefen.
Schlagworte
Aufbauorganisation
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
NOR40087172