Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Gestaltung der Grundausbildung; Vortragende
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung ist als (zweigeteilter) Ausbildungslehrgang in Blockform und als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zu gestalten.
(2)Absatz 2,Die Grundausbildung beginnt mit dem ersten (rund vierwöchigen) Teil des Ausbildungslehrgangs, wird fortgesetzt mit der praktischen Verwendung (§ 4) und endet mit dem zweiten (rund zweiwöchigen) Teil des Ausbildungslehrgangs, welcher auch einen kurzen (rund dreitägigen) Wiederholungskurs möglichst unmittelbar vor der kommissionellen Prüfung beinhaltet (Wiederholungsblock gemäß § 5 Abs. 6).Die Grundausbildung beginnt mit dem ersten (rund vierwöchigen) Teil des Ausbildungslehrgangs, wird fortgesetzt mit der praktischen Verwendung (Paragraph 4,) und endet mit dem zweiten (rund zweiwöchigen) Teil des Ausbildungslehrgangs, welcher auch einen kurzen (rund dreitägigen) Wiederholungskurs möglichst unmittelbar vor der kommissionellen Prüfung beinhaltet (Wiederholungsblock gemäß Paragraph 5, Absatz 6,).
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsmodule des Ausbildungslehrgangs haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.
(4)Absatz 4,Als Vortragende und Trainer in den einzelnen Modulen sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.
(5)Absatz 5,Die Vortragenden haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrgangs schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die auf Aufforderung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen sind.
(6)Absatz 6,Die Vortragenden haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
NOR40087173