Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.2007 bis 30.11.2012 — BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.200730.11.2012 BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 93/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Gestaltung der Grundausbildung; Vortragende

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung ist als (zweigeteilter) Ausbildungslehrgang in Blockform und als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zu gestalten.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung beginnt mit dem ersten (rund vierwöchigen) Teil des Ausbildungslehrgangs, wird fortgesetzt mit der praktischen Verwendung (Paragraph 4,) und endet mit dem zweiten (rund zweiwöchigen) Teil des Ausbildungslehrgangs, welcher auch einen kurzen (rund dreitägigen) Wiederholungskurs möglichst unmittelbar vor der kommissionellen Prüfung beinhaltet (Wiederholungsblock gemäß Paragraph 5, Absatz 6,).
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsmodule des Ausbildungslehrgangs haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.
  4. Absatz 4,Als Vortragende und Trainer in den einzelnen Modulen sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.
  5. Absatz 5,Die Vortragenden haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrgangs schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die auf Aufforderung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen sind.
  6. Absatz 6,Die Vortragenden haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Gesetzesnummer

20005311

Dokumentnummer

NOR40087173