Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.2007 bis 30.11.2012 — BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.200730.11.2012 BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 93/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungslehrgang

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge sind von den Präsidenten der Oberlandesgerichte nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete eines Gerichts, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der für den mittleren Dienst vorgesehenen einjährigen Ausbildungsphase ablegen kann.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist neben den planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,, oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987,, oder
    3. Ziffer 3
      die erfolgreich abgelegte ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,.
  3. Absatz 3,Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Erforderlichenfalls kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz die Zulassung zu einem vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichts veranstalteten Ausbildungslehrgang erfolgen.
  5. Absatz 5,Im Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände - soweit sie für den Gerichtsvollzieherdienst von Bedeutung sind - im Umfang der ausgewiesenen Stundenzahlen zu unterrichten:

                                            ________________________

                                            Stunden-  Fächergruppe

                                            ausmaß

____________________________________________________________________

1.  Grundzüge des Zivilrechts

    (einschließlich des Wechsel- und

    Scheckrechts sowie des Grundbuch- und

    Firmenbuchrechts), soweit sie für das     24

    Verständnis der Exekutionsordnung und

    der exekutionsrechtlichen Nebengesetze            Zivil- und

    erforderlich sind                                 Strafrecht

___________________________________________________

2.  Grundbegriffe des Strafrechts mit

    schwerpunktmäßiger Behandlung der

    strafbaren Handlungen gegen die           16

    Staatsgewalt sowie der strafbaren

    Verletzungen der Amtspflichten und der

    verwandten strafbaren Handlungen

____________________________________________________________________

3.  Grundzüge der Exekutionsordnung und

    der exekutionsrechtlichen Nebengesetze    40

    und Verordnungen                                  Exekutions-

___________________________________________________     und

4.  Grundbegriffe des                                 Insolvenzrecht

    Schuldenregulierungsverfahrens sowie des

    Unternehmensinsolvenzrechts (Konkurs-     4

    und Ausgleichsordnung)

____________________________________________________________________

5.  Grundzüge der für den

    Gerichtsvollzieherdienst maßgeblichen     8

    Bestimmungen der Geschäftsordnung für

    die Gerichte I. und II. Instanz

___________________________________________________   Geschäftsord-

6.  Vollzugsgebührengesetz                    16      nung, Gebühren

___________________________________________________   und Betriebs-

7.  Grundzüge des Gerichtsgebühren-,                    wirtschaft

    Kosten- und Einbringungswesens sowie des  8

    Zahlungs- und Verrechnungswesens;

    Grundbegriffe des Reisegebührenrechts

___________________________________________________

8.  Grundbegriffe der

    Betriebswirtschaftslehre unter            24

    besonderer Berücksichtigung des

    angewandten Inkassowesens

____________________________________________________________________

9.  Informationstechnik-Anwendungen der               Informations-

    Justiz und Textverarbeitungen in der      40        technik,

    Justiz                                              Arbeits-

___________________________________________________   organisation

10. Techniken der Arbeits- und                           und

    Zeiteinteilung (Arbeitsorganisation);             Kommunikation

    Mobbingprävention; Verhalten gegenüber    36

    Parteien einschließlich

    Konfliktmanagement und Umgang mit

    schwierigen Situationen

____________________________________________________________________

         Gesamtstundenausmaß des

         Grundausbildungslehrgangs ...           216

____________________________________________________________________

  1. Absatz 6,Die Gestaltung des Unterrichts hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen. Der Unterricht in den jeweiligen Gegenständen ist tunlichst mit praktischen Übungen zu verbinden; die Informationstechnik-Anwendungen sind - unter besonderer Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz bestehenden Verfahrensvorschriften - ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen jeweils gegen Ende des Ausbildungslehrgangsteils in Blockform zu unterrichten.
  2. Absatz 7,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen.
  3. Absatz 8,Das im Absatz 5, festgelegte Gesamtstundenausmaß beinhaltet nicht den Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) nach Paragraph 5, Absatz 6,
  4. Absatz 9,Die im Absatz 5, ausgewiesenen Stundenzahlen können mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand und in jeder Fächergruppe um jeweils ein oder zwei Stunden über- oder unterschritten werden; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden unverändert zu bleiben. Ebenso kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der im Absatz 5, genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifiziert werden; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.

Schlagworte

Wechselrecht, Grundbuchrecht, Zivilrecht, Konkursordnung,
Gerichtsgebührenwesen, Kostenwesen, Zahlungswesen,
Arbeitseinteilung, Stundenausmaß, Betriebswirtschaft, Insolvenzordnung

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Gesetzesnummer

20005311

Dokumentnummer

NOR40087174