Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.2007 bis 30.11.2012 — BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.200730.11.2012 BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 93/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts (50 Arbeitstage) und im Gerichtsvollzieherdienst (100 Arbeitstage) zurückzulegen.
  2. Absatz 2,Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.
  3. Absatz 3,Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) sind bei der Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Sinne dieser Verordnung im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zählt für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.
  5. Absatz 5,Vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts zurückgelegte Dienstzeiten können vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zum Höchstausmaß von 50 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Gesetzesnummer

20005311

Dokumentnummer

NOR40087175