Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Gerichtsvollzieherprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Gerichtsvollzieherprüfung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Gerichtsvollzieherprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung (Abs. 4) ist von den Kandidaten am Ende des ersten Teils des Ausbildungslehrgangs über die Ausbildungsinhalte des ersten Teils zu absolvieren.Die praktische Prüfung (Absatz 4,) ist von den Kandidaten am Ende des ersten Teils des Ausbildungslehrgangs über die Ausbildungsinhalte des ersten Teils zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Die praktische Prüfung besteht aus einem Onlinetest und einem schriftlichem Prüfungsteil und ist als Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen; sie darf nicht länger als vier Stunden dauern und hat fünf der folgenden Aufgaben zu umfassen:
Aufnahme eines Pfändungsprotokolls auf Grund eines mitgeteilten einfachen Sachverhalts;
Erstellung von Vollzugsberichten und Abfertigung über die Poststraße an die betreibende Partei;
Aufnahme eines Protokolls
über Vollstreckungshandlungen betreffend die Verwertung von Fahrnissen im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (§§ 249 ff EO) oderüber Vollstreckungshandlungen betreffend die Verwertung von Fahrnissen im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 249, ff EO) oder
über eine pfandweise Beschreibung der eingebrachten Fahrnisse eines Mieters oder Pächters (§ 1101 ABGB);über eine pfandweise Beschreibung der eingebrachten Fahrnisse eines Mieters oder Pächters (Paragraph 1101, ABGB);
Aufnahme eines Protokolls über eine vollzogene Räumung;
Berechnung des unpfändbaren Teils des beim Vollzug vorgefundenen Bargelds (§ 250 Abs. 1 Z 5 und § 261 EO);Berechnung des unpfändbaren Teils des beim Vollzug vorgefundenen Bargelds (Paragraph 250, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 261, EO);
Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einer natürlichen Person;
Abfertigung einer Note über die Poststraße zu einem vorgegebenen Sachverhalt;
Aufnahme eines Inventarisierungsprotokolls im Insolvenzverfahren;
Einschaltung eines Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und Verständigung der Parteien vom Versteigerungstermin;
Berechnung einer einfachen betriebenen Forderung und Berechnung der Vergütung.
(5)Absatz 5,Die Lehrgangsinhalte im zweiten Teil des Ausbildungslehrgangs dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung.
(6)Absatz 6,Unmittelbar vor der mündlichen Gerichtsvollzieherprüfung ist vom jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts ein dreitägiger Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) abzuhalten, an dem alle zur mündlichen Prüfung zugewiesenen Absolventen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen haben.
(7)Absatz 7,Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Gerichtsvollzieherprüfung sind
die Absolvierung der praktischen Prüfung (Abs. 4) unddie Absolvierung der praktischen Prüfung (Absatz 4,) und
die Absolvierung der praktischen Verwendung in dem im § 4 festgelegten Ausmaß unddie Absolvierung der praktischen Verwendung in dem im Paragraph 4, festgelegten Ausmaß und
die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs nach § 3.die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs nach Paragraph 3,
(8)Absatz 8,Die mündliche Prüfung umfasst die im § 3 Abs. 5 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs. Sie darf mit höchstens vier Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.Die mündliche Prüfung umfasst die im Paragraph 3, Absatz 5, aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs. Sie darf mit höchstens vier Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.
(9)Absatz 9,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die praktische und die mündliche Prüfung bestanden wurden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
NOR40087176