Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.05.2007 bis 30.11.2012 — BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.05.200730.11.2012 BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 93/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Gerichtsvollzieherprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Absolventen des Ausbildungslehrgangs sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Gerichtsvollzieherprüfung zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Gerichtsvollzieherprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
  3. Absatz 3,Die praktische Prüfung (Absatz 4,) ist von den Kandidaten am Ende des ersten Teils des Ausbildungslehrgangs über die Ausbildungsinhalte des ersten Teils zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung besteht aus einem Onlinetest und einem schriftlichem Prüfungsteil und ist als Klausurarbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen; sie darf nicht länger als vier Stunden dauern und hat fünf der folgenden Aufgaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Aufnahme eines Pfändungsprotokolls auf Grund eines mitgeteilten einfachen Sachverhalts;
    2. Ziffer 2
      Erstellung von Vollzugsberichten und Abfertigung über die Poststraße an die betreibende Partei;
    3. Ziffer 3
      Aufnahme eines Protokolls
      1. Litera a
        über Vollstreckungshandlungen betreffend die Verwertung von Fahrnissen im Rahmen einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (Paragraphen 249, ff EO) oder
      2. Litera b
        über eine pfandweise Beschreibung der eingebrachten Fahrnisse eines Mieters oder Pächters (Paragraph 1101, ABGB);
    4. Ziffer 4
      Aufnahme eines Protokolls über eine vollzogene Räumung;
    5. Ziffer 5
      Berechnung des unpfändbaren Teils des beim Vollzug vorgefundenen Bargelds (Paragraph 250, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 261, EO);
    6. Ziffer 6
      Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einer natürlichen Person;
    7. Ziffer 7
      Abfertigung einer Note über die Poststraße zu einem vorgegebenen Sachverhalt;
    8. Ziffer 8
      Aufnahme eines Inventarisierungsprotokolls im Insolvenzverfahren;
    9. Ziffer 9
      Einschaltung eines Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und Verständigung der Parteien vom Versteigerungstermin;
    10. Ziffer 10
      Berechnung einer einfachen betriebenen Forderung und Berechnung der Vergütung.
  5. Absatz 5,Die Lehrgangsinhalte im zweiten Teil des Ausbildungslehrgangs dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung.
  6. Absatz 6,Unmittelbar vor der mündlichen Gerichtsvollzieherprüfung ist vom jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts ein dreitägiger Wiederholungskurs (Wiederholungsblock) abzuhalten, an dem alle zur mündlichen Prüfung zugewiesenen Absolventen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen haben.
  7. Absatz 7,Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Gerichtsvollzieherprüfung sind
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung der praktischen Prüfung (Absatz 4,) und
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung der praktischen Verwendung in dem im Paragraph 4, festgelegten Ausmaß und
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs nach Paragraph 3,
  8. Absatz 8,Die mündliche Prüfung umfasst die im Paragraph 3, Absatz 5, aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffs. Sie darf mit höchstens vier Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.
  9. Absatz 9,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die praktische und die mündliche Prüfung bestanden wurden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Gesetzesnummer

20005311

Dokumentnummer

NOR40087176