Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Prüfungskommission
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission zu errichten.
(2)Absatz 2,Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Die Bundesministerin für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind zum Richteramt befähigte Personen zu bestellen; zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission können - neben zum Richteramt befähigten Personen - auch Rechtspfleger in Exekutionssachen, Mitarbeiter des Gehobenen Dienstes der FEX-Leitungseinheiten der Oberlandesgerichte und besonders geeignete Gerichtsvollzieher des Fachdienstes bestellt werden, die jeweils über mehrjährige Erfahrungen im Bereich des Gerichtsvollzugsdienstes verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
NOR40087177