Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.05.2007 bis 30.11.2012 — BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.05.200730.11.2012 BGBl. II Nr. 93/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 93/2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungskommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission zu errichten.
  2. Absatz 2,Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Die Bundesministerin für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3,Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind zum Richteramt befähigte Personen zu bestellen; zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission können - neben zum Richteramt befähigten Personen - auch Rechtspfleger in Exekutionssachen, Mitarbeiter des Gehobenen Dienstes der FEX-Leitungseinheiten der Oberlandesgerichte und besonders geeignete Gerichtsvollzieher des Fachdienstes bestellt werden, die jeweils über mehrjährige Erfahrungen im Bereich des Gerichtsvollzugsdienstes verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Gesetzesnummer

20005311

Dokumentnummer

NOR40087177