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Art. 2

Fassungen
ab 01.06.2007 — BGBl. III Nr. 48/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.06.2007 BGBl. III Nr. 48/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2007,

Typ

Vertrag – Venezuela

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. III Nr. 48/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch zwei

Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen ihnen und ihren Bürgern, einschließlich natürliche und juristische Personen beider Länder, durch folgende Maßnahmen zu fördern:

  1. •
    Austausch von Informationen, Wissen und spezifischen Programmen;
  2. •
    Besuchsaustausch zwischen Vertretern aus den Bereichen Wirtschaft, Handel, Technik und Technologie, einschließlich des Privatsektors;
  3. •
    Förderung von und Teilnahme an Veranstaltungen, Messen, Konferenzen und Seminaren, welche von beiden Ländern organisiert werden, um die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu stärken;
  4. •
    Förderung, Ausweitung und Diversifizierung des Warenhandels zwischen den beiden Ländern;
  5. •
    Informationsaustausch über den Schutz und die nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20005313

Dokumentnummer

NOR40087197