Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 48/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen ihnen und ihren Bürgern, einschließlich natürliche und juristische Personen beider Länder, durch folgende Maßnahmen zu fördern:
Austausch von Informationen, Wissen und spezifischen Programmen;
Besuchsaustausch zwischen Vertretern aus den Bereichen Wirtschaft, Handel, Technik und Technologie, einschließlich des Privatsektors;
Förderung von und Teilnahme an Veranstaltungen, Messen, Konferenzen und Seminaren, welche von beiden Ländern organisiert werden, um die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu stärken;
Förderung, Ausweitung und Diversifizierung des Warenhandels zwischen den beiden Ländern;
Informationsaustausch über den Schutz und die nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40087197