Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 48/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Zusammenarbeit im Transportsektor in allen Formen zu fördern. Dies soll Folgendes beinhalten:
Öffentliche Verkehrsmittel
Unterirdische Verkehrssysteme
Signalanlagen und Mautverwaltung
sowie weitere Sektoren, welche von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40087198