Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
ab 01.05.2007 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.05.2007 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:
    1. Ziffer eins
      Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
    2. Ziffer 2
      Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
    3. Ziffer 3
      Schlupfergebnisse in Brütereien,
    4. Ziffer 4
      festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,
    5. Ziffer 5
      Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    6. Ziffer 6
      durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,
    7. Ziffer 7
      durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
    8. Ziffer 8
      Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Kükenlieferbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087341