Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufzeichnungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:
Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
Schlupfergebnisse in Brütereien,
festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,
Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,
durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Schlagworte
Kükenlieferbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR40087341