Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Hygienemaßnahmen in Brütereien
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3)Absatz 3,Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
NOR40087342