Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
ab 01.05.2007 — BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.05.2007 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.05.2007BGBl. II Nr. 100/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Hygienemaßnahmen in Brütereien

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
  3. Absatz 3,Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087342