Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
ab 01.11.2012 — BGBl. II Nr. 219/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 219/2013
§ 3301.09.200831.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 355/2008
§ 3301.05.200731.08.2008 BGBl. II Nr. 100/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.11.2012BGBl. II Nr. 219/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Überwachung des Hygienezustandes

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode durch den Betreuungstierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Zur Überwachung auf Salmonella gallinarum pullorum (und bei Puten auch auf Salmonella arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die aus Betrieben stammen, die gemäß Paragraph 13, BVO 2008 zugelassen oder gemäß Paragraph 15, BVO 2008 registriert sind, durch den Betreuungstierarzt mindestens einmal in sechs Wochen
    1. Ziffer eins
      eine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und
    2. Ziffer 2
      20 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist,
    zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Proben jeder Herde dürfen zu einer Sammelprobe vereinigt werden.
  3. Absatz 3,In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1 000 Eiern je Brutdurchgang gelten zusätzlich die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154038