Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelhygieneverordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Bestimmungen für den Versand von Geflügel, das für die
Aufstockung von Wildbeständen bestimmt istBesondere Bestimmungen für den Versand von Geflügel, das für die, Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist
§ 56.Paragraph 56,
Für Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, gilt Folgendes:
Es muss sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben;
es darf mindestens zwei Wochen vor dem Versand nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Geflügel in Kontakt gekommen sein;
es muss innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein;es muss innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand vom Betreuungstierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, untersucht worden sein;
es muss mit negativen Ergebnissen einer serologischen Untersuchung auf das Virus der Aviären Influenza der Typen H5 und H7 unterzogen worden sein, wobei jeweils Stichproben aus dem Ursprungsbetrieb stammen, aus dem die Sendung entnommen werden soll, und zwar:
50 Proben bei Enten und Gänsen oder
20 Proben bei anderem Hausgeflügel;
bei unter einem Monat alten Geflügel muss zusätzlich während der Woche vor der Versendung eine Untersuchung auf die Aviäre Influenza durchgeführt werden, und zwar entweder durch Virusisolation oder PCR an 20 Kloakenabstrichen und 20 Luftröhren-/Oropharynxabstrichen des zu versendenden Geflügels.
Schlagworte
Luftröhrenabstrich
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40101873