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§ 11 Bergbau-UV

Fassungen
01.06.2007 bis 09.10.2015 — BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.06.200709.10.2015 BGBl. II Nr. 103/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergbau-Unfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2007BGBl. II Nr. 103/2007

Außerkrafttretensdatum

09.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015

Abkürzung

Bergbau-UV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sicherheitsmanagementsystem

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das vom Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Absatz 2, festgelegten Anforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Planungstätigkeiten, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden und muss ihre Anwendung dokumentiert werden. Gegebenenfalls müssen Fremdunternehmer berücksichtigt werden. Durch diese Dokumentation muss nachgewiesen werden, dass
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risken von schweren Unfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen,
    2. Ziffer 2
      der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Unfällen systematisch nach anerkannten Methoden erfolgen,
    4. Ziffer 4
      Verfahren und Leitpläne für die Glaubhaftmachung des sicheren Betreibens einschließlich Wartung, Instandhaltung und zeitlich begrenzter Betriebsunterbrechungen vorhanden sind und angewendet werden;
    5. Ziffer 5
      sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen im Zusammenhang mit der Planung einer neuen technischen Anlage, eines neuen Verfahrens oder der Lagerung eines im Betrieb noch nicht vorhandenen gefährlichen Stoffes und der Auslegung der dazu erforderlichen technischen Ausstattung auf Basis von hiefür festgelegten Verfahren systematisch bewertet werden,
    6. Ziffer 6
      der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist,
    7. Ziffer 7
      Methoden und Prozesse zur Kontrolle der Ablauflenkung des Sicherheitsmanagementsystems, zur kontinuierlichen Verbesserung und Weiterentwicklung der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze und zur Sicherstellung der Konformität des Sicherheitsmanagementsystems mit diesen Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen unter Einbeziehung des Systems der Meldung von Unfällen, der entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen bei Versagen von Sicherheitsmaßnahmen samt nachfolgender Untersuchungs- und Korrekturmaßnahmen bei Nicht-Erreichen der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze vorgesehen sind,
    8. Ziffer 8
      die betriebliche Kommunikation und das betriebliche Berichtswesen im Hinblick auf die Verhütung von Unfällen, die Begrenzung der Folgen von Unfällen, die Berichterstattung über sämtliche sicherheitsrelevanten Ereignisse und die Zugänglichkeit von Dokumenten den im Sicherheitskonzept verankerten Gesamtzielen und allgemeinen Grundsätzen angepasst sind,
    9. Ziffer 9
      zusätzlich zu den Methoden und Prozessen gemäß Ziffer 7, eine regelmäßige Auditierung des Sicherheitsmanagements zur Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems durchgeführt wird und
    10. Ziffer 10
      die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems vornimmt.

Schlagworte

Ausbildungsbedarf, Untersuchungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20005326

Dokumentnummer

NOR40087391