Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Unfallverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Ziel und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt
für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,
für die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung undfür die mit einer in Ziffer eins, genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung und
für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche und Absetzbecken,
wenn in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, angeführte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen mindestens in einerwenn in der Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, angeführte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen mindestens in einer
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 angegebenen Menge vorhanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40087381